Satzung - Neues Projekt

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SATZUNG: Global Heart Care (GHC) e.V.
 
§ 1.0 Name, Gemeinnützigkeit, Sitz
 
I. Der Verein führt den Namen Global Heart Care (GHC) e.V.
 
1.2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
 
1.3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
 
§ 2      Gemeinnützigkeit
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
2.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 3.0 Zweck und Aufgaben
 
Zweck des Vereins ist Förderung der Entwicklungszusammenarbeit mit den Entwicklungsländern insb. Afrika in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung.
 
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
 
3.1. den Aufbau von Klinik- und Universitätspartnerschaften mit Entwicklungsländern sowie Kooperationen im Bereich Herzchirurgie, Kardiologie und Intensivmedizin. Dieses basiert auf das Konzept. Aufbau (Build), Durchführung (Operate) ) und Übergabe  (Transfer).
 
3.2. Zusammenarbeit mit anderen Herzzentren und Institutionen im In-und Ausland
 
3.3. den Zugang zur diagnostischen und operativen Versorgung der Unterversorgten mit angeborenen und erworbenen Herzerkrankungen ermöglichen
 
3.4. den Aufbau der Herzchirurgie, Kardiologie und einschließlich der fachbezogenen Intensivmedizin, bestehend aus kompetenten Herzteams: Herzchirurgen, Kardiologen und Intensivmediziner für angeborene und erworbene Herzerkrankungen.
 
3.5. Konventionelle herzchirurgischen Grundversorgung in Zusammenarbeit mit den einheimischen Teams aufzubauen
 
3.6. die Lehre (Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung) und die Forschung im Fachgebiet Herzchirurgie, Kardiologie und Intensivmedizin.
 
3.7. Veröffentlichung der wissenschaftlich basierten gewonenen Erkenntnise  (Vorträge und Fachzeitschriften)..
 
3.8. Ausbildung in der minimalen invasiven Herzchirurgie
 
2.9. Ausbildung in der Interventionellen minimalen invasiven Kardiologie
 
3.10. Veranstaltung von Seminaren (vor Ort und digital) im In- und Ausland u.a. im Bereich Herzchirurgie, Kardiologie und Intensivmedizin.
 
3.11. Personellen Austausch zwischen afrikanischen und europäischen Einrichtungen
 
3.12. Aufklärungskampagnen über Herz- und Kreislauferkrankungen in Zusammenarbeit mit den nationalen und internationalen Institutionen, die diesen Zweck verfolgen.
 
3.13. Sach- und Geldspendeaktionen für die Durchfürung der gemeinnützige Zwecke.
 
3.14. die Auszeichnung von Personen und die Verleihung von Preisen für besondere Leistungen im Sinne der Zwecke und Aufgaben der Gesellschaft,
 
3.15. die Beratung und Unterstützung von Behörden und Gremien in Fragen der Herzchirurgie, Kardiologie und Intensivmedizin.
 
§ 4.0 Mitglieder
 
4.1 Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder, Senior-Mitglieder, korrespondierende Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie fördernde und assoziierte Mitglieder.
 
4.1.1 Ordentliches Mitglied kann ein Arzt oder Wissenschaftler werden, der sich mit Herz- und Thoraxchirurgie oder Nachbardisziplinen praktisch oder wissenschaftlich beschäftigt.
 
4.1.2 Senior-Mitglied
 
Am Ende der Berufstätigkeit kann ein ordentliches Mitglied Senior-Mitglied werden. Es entfällt der Mitgliedsbeitrag. Senior-Mitglieder erhalten das zur Jahrestagung veröffentlichte Abstractheft.
 
4.1.3 Korrespondierendes Mitglied  kann ein ausländischer Arzt oder Wissenschaftler werden, der sich in besonderer Weise mit Herz- und Thoraxchirurgie beschäftigt hat und geehrt werden soll.
 
4.1.4 Ehrenmitglied kann jede 'natürliche Person werden, die die Entwicklung der  Herz- und Thoraxchirurgie in überragender Weise gefördert hat.
 
4.1.5 Förderndes Mitglied kann jede juristische Person werden, die dem satzungsgemäßen Zweck der Gesellschaft dient.
 
4.1.6 Assoziiertes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die dem satzungsgemäßen Zweck der Gesellschaft dient.
 
4.2 Erwerb der Mitgliedschaft
 
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die seine Zwecke unterstützen.
 
Förmliche Aufnahmeanträge sind unter Benennung von 2 Mitgliedern als Bürgen an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Die Namen der Antragsteller werden den Mitgliedern bekannt gegeben. Diese können sich innerhalb von 2 Wochen schriftlich gegenüber dem Präsidenten zu den Anträgen äußern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Gesellschaft mit 2/3 Mehrheit.
 
Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass der Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag annimmt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe hierfür zu offenbaren. Im Aufnahmeantrag hat sich der Antragsteller der Vereinssatzung zu unterwerfen. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen, die von der Beitragsverpflichtung befreit sind.
 
4.2.1 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
 
4.2.2 Die Anmeldung für die Aufnahme als assoziiertes Mitglied kann jederzeit erfolgen. Förmliche Aufnahmeanträge sind unter Benennung von 2 Mitgliedern als Bürgen an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Gesellschaft mit 2/3 Mehrheit.
 
4.2.3 Über formlose schriftliche Anträge zur Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand.
 
4.3     Ende der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet
 
4.3.1 durch den Tod,
 
4.3.2 durch Austritt, der dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen ist,
 
4.3.3 durch Ausschluss. Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Zwecke und das Ansehen der Gesellschaft schädigen, können auf Antrag von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern an den Präsidenten durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.
 
4.3.4 Beitragspflichtige Mitglieder verlieren die Mitgliedschaft, wenn sie mehr als 2 Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand sind.
 
4.4 Beiträge und ihre Verwendung
 
Die Höhe der Beiträge, eines etwaigen Eintrittsgeldes sowie von Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Assoziierte Mitglieder haben einen Jahresbeitrag, in Höhe der Hälfte des für die ordentlichen Mitglieder festgesetzten Beitrags, zu entrichten. Senior-Mitglieder, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Beitrag..
 
§  5.0  Organe der Gesellschaft
 
Die Organe der Gesellschaft sind:
 
5.1 die Mitgliederversammlung
 
5.2 der Vorstand
 
5.3. das Kuratorium
 
§ 6.0 Die Mitgliederversammlung
 
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich während der wissenschaftlichen Tagung statt. Zu dieser Versammlung lädt der Präsident mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens 4 Wochen vorher dem Vorstand eingereicht werden und eine Begründung enthalten. Zur Zulassung weiterer Anträge bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
 
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
 
6.1.1 die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten.
 
6.1.2 die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Generalsekretärs
 
6.1.3 die Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters
 
6.1.4 die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
 
6.1.5 die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
 
6.1.6 die Wahl der korrespondierenden Mitglieder und Ehren-mitglieder,
 
6.1.7 die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
 
6.1.8 die Entscheidung über Anträge auf Satzungsänderungen,
 
6.1.9 die Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand aus besonderem Anlass der Mitgliederversammlung vorträgt,
 
6.1.10 die Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft.
 
6.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von 2/3 der ordentlichen Mitgliedern verlangt wird. Die Einladungen erfolgen wie bei ordentlichen Mitgliederversammlungen.
 
6.3 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Wahlen der Vorstandsmitglieder ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
 
6.4 Der Generalsekretär fertigt von der Mitgliederversammlung ein Ergebnisprotokoll an, das im Journal der Gesellschaft veröffentlicht wird. Einsprüche gegen das Protokoll müssen innerhalb eines Monats nach Aussendetermin (Datum des Poststempels) schriftlich beim Präsidenten eingelegt werden.
 
§ 7.0 Der Vorstand
 
7.1     Mitglieder des Vorstandes sind:
 
7.1.1 der Präsident,
 
7.1.2 der 1. Vizepräsident,
 
7.1.3 der 2. Vizepräsident,
 
7.1.4 der der Generalsekretär,
 
7.1.5 der Schatzmeister,
 
7.1.6. Ratsmitglieder,
 
7.2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der Präsident und der 1. Vizepräsident. Der engere Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident oder der 1. Vizepräsident und 2 Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, im Vertretungsfall der 1. Vizepräsident. Der engere Vorstand trifft dringliche Entscheidungen. Diese werden auf der nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der 1. Vizepräsident und 6 weitere Mitglieder anwesend sind. Einzelheiten regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung.       
 
7.3 Amtsperioden         
 
Die Amtsperiode beträgt für:
 
7.3.1 den Präsidenten  und die zwei Stellvertreter je fünf Jahre in jedem Amt, wobei der jeweilige 1. Vizepräsident nach Ablauf seiner 5-jährigen Amtsperiode in das Amt des Präsidenten aufrückt.  Der 2. Vizepräsident ruckt in das Amt des 1. Vizepräsidenten auf. Eine Wahl des neuen 2. Vizepräsidenten wird durchgeführt.
 
7.3.2 den Generalsekretär , den Schatzmeister und den Referenten im Berufsverband je sieben Jahre.
 
7.3.3 Die Ratsmitglieder werden je fünf Jahre bestellt. Die direkte Wiederwahl ist einmal möglich.
 
7.3.4 Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch jeweils bis zur Neuwahl jedes Vorstandes im Amt.
 
7.4 Aufgaben des Vorstandes
 
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft, insbesondere im Sinne des Absatzes 2.0 der Satzung und verwaltet ihr Vermögen. Darüber hinaus regelt er alle in der Satzung nicht angeführten Angelegenheiten.
 
7.5. Ratsmitglieder
 
Vier Vertreter des Berufsverbandes der Gesellschaft für Herzchirurgie, Kardiologie, Intensivmedizin und Pflege werden als beratende Mitglieder des Vorstandes bestellt. Sie brauchen nicht, sollten jedoch Mitglieder ihres Berufverbandes sein. Sie kümmern sich um wissenschaftliche und klinische Belange im diagnostischen und therapeutischen Bereich des gesamten Fachgebietes. Die Arbeitsweise wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
 
§ 8.0 Kuratorium
 
Das Kuratorium unterstützt den Vorstand bei der Durchsetzung der Ziele des Vereins. Es wird für fünf Jahre bestellt.
 
Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt, sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
 
Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und seinen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit. Diese haben das Recht beratend an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
 
Das Kuratorium darf Vorstands- und Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es dies für erforderlich hält.
  
§ 9.0 Ältestenrat
 
Aufgabe des Ältestenrates ist die individuelle ggf. schlichtende Beratung eines oder mehrerer Mitglieder der Gesellschaft bei Konflikten untereinander, oder bei Kontroversen im medizinischen Umfeld (medizinische Kollegen, Klinikverwaltungen, Organisationen) mit öffentlicher Tragweite. Der Ältestenrat ist vom Vorstand unabhängig und besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen oder ein anderes öffentliches Amt in der Gesellschaft bekleiden. Das Votum des Ältestenrats hat empfehlenden Charakter für den Vorstand. Auf Empfehlung des Ältestenrats kann der Vorstand ein Mitglied aus der Gesellschaft ausschließen. Eine Wiederaufnahme in die Gesellschaft ist nach Beantragung nur mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich.
 
§ 10.0 Änderung der Satzung
 
Über Satzungsänderungen kann die ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden nur beschließen, wenn die Änderungsanträge den Mitgliedern bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.
 
§ 11.0 Auflösung der Gesellschaft
 
11.1  Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit 2/3 Mehrheit der ordentlichen Mitgliederversammlung und in schriftlicher und namentlicher Abstimmung beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann mit 2/3 Mehrheit nur beschlossen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins anwesend oder vertreten ist. Sind weniger als 1/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten, muss der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung  mit gleicher Tagesordnung binnen vier Wochen einberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
 
11.2  Im Falle der Auflösung der Gesellschaft werden ihre Mittel zur Abdeckung der Restverbindlichkeiten verwendet.
 
11.3  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft  oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
 
Berlin, 22.12. 2022
 
Siehe Anlage: Unterschriften der Elf Gründungsmitglieder
 
1. Prof. Yankah, A. Charles
 
2. Krüger, Philipp
 
3. PD. Dr. Unbehaun, Axel
 
4. Dr. Andreas Kästner
 
5. Bünner, Constanze
 
6. Dr. Robert Wetzstein
 
7. Dr. Schubel, Jens
 
8. Sampson Adjei  
 
9. Dr. Yigitbasi, Mustafa
 
10. Kewenig, Philipp
 
11. Dr Buz, Semih
 
         
 
        
 
         
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